Von vielen unbeachtet hat der Bund am 22. Dezember 2008 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet. Nach Billigung durch den Bundesrat trat es am 30. Dezember 2008 in Kraft. Wichtigste Neuerung für den Verbraucher: Dem § 3 des UWG, der unlautere geschäftliche Handlungen verbietet, wird ein Anhang hinzugefügt, der bestimmte Handlungen als grundsätzlich unlauter definiert. Dieser Anhang hat es in sich, verbietet er doch fast alle auf Kaffeefahrten, bei Gewinnspielen und bei Telefonabzocke beliebten Methoden des Nepps.
Klar unlauter sind demnach unter anderem:
  • die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden
  • die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, [...]
  • das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
  • die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt
  • das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
  • die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen

Zwar sind Handlungen wie das "Gefangenhalten" von Verbrauchern auf Kaffeefahrten oder das Verbot, dem Verbraucher unverlangte Waren samt Rechnung zuzuschicken, auch von anderen Gesetzen abgedeckt. Allerdings zeigt die Aufnahme in den Anhang zum UWG, dass sich der Gesetzgeber endlich einmal intensiv mit dem leidigen Thema auseinandergesetzt hat. Dadurch, dass die oben beschriebenen Handlungen als unlauter gebrandmarkt werden, haben nun Verbraucher, Mitbewerber, und Wettbewerbszentrale die Möglichkeit, sich mit einer Abmahnung effektiv gegen diese Abzockmethoden zu wehren und die Nervensägen da zu treffen, wo es weh tut: Beim Geldsäckel.

Für interessierte Verbraucher hier der Link zum Anhang des § 3 auf bundesrecht.juris.de

Quelle: antispam.de