Offizielles Vorgehen gegen Abzocke im Internet:

Sollten Sie auf eine Abzocke im Internet hereingefallen sein, raten die Verbraucherzentralen dazu, die Rechnungen nicht zu zahlen, den vermeintlichen Vertrag zu widerrufen und auf weitere Schreiben nicht mehr zu reagieren. Sollten Sie, wider allen Erwartungen, einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, können Sie diesen ebenfalls widerrufen. Nun ist der jeweilige Anbieter dazu gezwungen, einen Nachweis zu erbringen, dass Ihm die Forderung auch rechtmäßig zusteht. Erfahrungsgemäß werden Sie nie wieder etwas davon hören.

Zitiert von den Verbraucherzentralen:

Zahlen Sie nicht! Bleiben Sie stur! Lassen Sie sich nicht von Inkasso- oder Anwaltsbriefen unter Druck setzen! Der Trick ist, Leute mit Mahnungen so einzuschüchtern, dass sie zahlen, ohne es zu müssen. Die rechtlichen Begründungen, warum Sie angeblich zahlen sollen, sind allesamt unsinnig.


Musterbriefe zum Download:

Musterbrief gegen Abo-Abzocke bei minderjährigen Opfern (T-Online.de)
http://computer.t-online.de/c/14/09/51/38/14095138.rtf
Musterbrief gegen Abo-Abzocke bei volljährigen Opfern (T-Online.de)
http://computer.t-online.de/c/14/09/51/44/14095144.rtf


Inoffizielles Vorgehen gegen Abzocke im Internet:

Reagieren Sie überhaupt nicht. Rechnungen werden oftmals an willkürlich ausgewählte Empfänger aus zuvor generierten Datensätzen wie beispielsweise aus Gewinnspielen versendet. Mit einem Widerruf würden Sie Ihre reale Existenz verraten und der Absender weiss, er hat einen aktuellen Datensatz.

Post vom Anwalt oder Inkassobüro bekommen?

Sofern Sie Post von einer Anwaltskanzlei oder einem Inkassobüro erhalten, so handelt es sich meist lediglich um einen Dienstleister, der mit dem Einzug der Forderung beauftragt worden ist. Viele solcher Anbieter arbeiten auf Erfolgsbasis und prüfen oftmals nicht, ob die Forderung gegen Sie berechtigt ist oder nicht.

Manche Anbieter machen auch einfach ein eigenes Inkassobüro auf und schaffen es sogar, den ein oder anderen Anwalt zu kaufen und an den Einnahmen zu beteiligen. Bestehen Sie grundsätzlich auf einen Nachweis der Vollmacht, mit dem die Forderung von entsprechender Stelle geltend gemacht wird. Mit dieser Vollmacht erhalten Sie wichtige Informationen zu Initiatoren und Hintermännern.

Diese Vollmacht muss auf Anfrage vorgelegt werden - Lassen Sie sich nicht abwimmeln!